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Im gestrigen Newsletter zur Corana-Pandemie teilte das Landratsamt Bautzen folgendes zu den traditionellen Hexenbrennen mit:
Das Hexenfeuer ist als Volksfest einzuordnen (Volksfeste sind im Brauchtum verankerte regional typische Feste, die meistens eine sehr lange Tradition besitzen).
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 der SächsCoronaSchVO ist das Stattfinden von Volksfesten untersagt. Somit ist auch die Durchführung eines Hexenfeuers nach den Bestimmungen der SächsCoronaSchVO nicht möglich.
In diesem Zusammenhang ist noch folgendes anzumerken: Ein etwaig kontrolliertes Abbrennen aufgeschichteter Haufen durch die Feuerwehr ist zwar nicht durch die SächsCoronaSchVO verboten. Jedoch gelten die Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 1 der SächsCoronaSchVO.
Darüber hinaus sei noch auf folgendes hinzuweisen: Für pflanzliche Abfälle und andere Bioabfälle gelten ohne Einschränkungen die Regelungen des europäischen und des deutschen Abfallrechtes, einschließlich der Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle (= aufgeschichteter Hexenhaufen) zum Zwecke der Entsorgung ist hiernach nicht möglich.
Das Hexenfeuer kann nicht mit dem am Ostersonntag stattgefundenen Osterreiten verglichen werden. Das Osterreiten ist ein religiöses Ritual. Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung sind nicht durch die SächsCoronaSchVO untersagt (hierzu § 2a SächsCoronaSchVO). Diese können bei Vorhandensein eines Hygienekonzeptes genehmigt werden. Eine derartige Regelung existiert nicht für das Hexenfeuer.
Den vollständigen Inhalt des Newsletters finden Sie unter https://www.landkreis-bautzen.de/corona-pandemie-im-landkreis-bautzen-271-neuinfektionen-zwei-todesfaelle-21957.php.